Mängelkarte gem. §5 Abs. 3 FZV

Mängelkarte in Berlin erhalten?

Sie sind beispielsweise von der Polizei angehalten worden und die Polizei hat Ihnen eine Mängelkarte gem. §5 Abs. 3 FZV überreicht und Sie um die Beseitigung der Mängel gebeten? Nun sind die Mängel beseitigt, aber die Karte sieht vor, dass wir diesen Umstand bestätigen? Wir kümmern uns gerne darum.

Sie haben eine Mängelkarte von der Polizei, bzw. eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, dass Sie die Mängel an Ihrem Fahrzeug beheben sollen und oder Sie sollen Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit überprüfen lassen.

Dem sollten Sie schnellstmöglich nachgehen, um die Fristen einzuhalten. Dass Sie dem nachgekommen sind, die Mängel behoben haben und oder die Vorschriftsmäßigkeit unter Beweis gestellt haben, müssen Sie der zuständigen Polizeidienststelle mit entsprechend ausgefüllter Mängelkarte nachweisen. Entweder Sie senden die Mängelkarte per Post oder bringen diese persönlich zur entsprechend vermerkten Stelle.

Gründe für eine Mängelkarte

  • Sauberkeit

  • technische Mängel

  • Energie

  • Sicherheit

Mängelkarte gem. §5 Abs. 3 FZV Berlin

Mängelkarte gem.§5 Abs. 3 FZV

Auf der Mängelkarte gem. §5 Abs. 3 FZV finden Sie beschrieben, welche Person/ Institution/ Einrichtung die Abstellung der Mängel bestätigen soll.

Senden Sie wie zuvor beschrieben, die Mängelkarte nicht nach Mängelbeseitigung und oder Prüfung auf Vorschriftsmäßigkeit, inklusive Bestätigung der Person/ Institution/ Einrichtung, wird Ihre Zulassungsstelle auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) das Vorführen Ihres Fahrzeugs anordnen oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.

Mängel beseitigen & Termin vereinbaren

Insbesondere nach einem signifikanten Unfallschaden kann es sein, dass die Zulassungsstelle Ihr Fahrzeug als nicht mehr verkehrssicher ansieht und Entsprechendes veranlasst.

Im Detail beschäftigen sich der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen (zulassungspflichtige und freie Fahrzeuge).

Wenn Sie zu einer Untersuchung durch Ihre Zulassungsbehörde aufgerufen wurden, stehen wir Ihnen gerne mit unseren in diesem Belangen sehr erfahrene Prüfingenieure zur Verfügung, auch beratend.

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